Rechtliches
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut*innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient*innen/Patien*innen, also z. B. gegenüber Ehepartner*innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.
Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut*innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt*innen.
Wünschen Klient*innen/Patient*innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine gültige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.